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Arthold, Georg

Unzulässigkeit einer liegenschaftsübergreifenden Abrechnung nach § 19 WGG

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Auch für den Anwendungsbereich des § 19 WGG gilt, dass die Abrechnung grundsätzlich liegenschaftsbezogen zu erfolgen hat; sie hat regelmäßig die Gesamtheit aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen Objekte einer Liegenschaft, die rechtlich und auch wirtschaftlich eine Einheit bilden, zu erfassen.

Dass die gemeinnützige Bauvereinigung Baurechtsberechtigte nicht nur der Liegenschaft, auf der sich das verfahrensgegenständliche Haus befindet, sondern noch anderer in derselben Gasse gelegener Liegenschaften ist, kann eine liegenschaftsübergreifende Abrechnung ebenso wenig rechtfertigen wie möglicherweise in Anspruch genommene öffentliche Förderungsmittel, selbst wenn sich eine Förderungszusage auf mehrere Objekte bezogen haben sollte.

  • Arthold, Georg
  • OGH, 14.06.2016, 5 Ob 37/16a
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 176/15v
  • BG Josefstadt, 17 Msch 16/13g
  • § 19 WGG
  • WOBL-Slg 2017/39

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