Antragslegitimation beim Gesuch auf Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1374 Wörter, Seiten 116-117
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Gem § 42 Abs 3 WEG 2002 kann die Anmerkung nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass dem Treuhänder bei der Wahrnehmung der aus der Anmerkung resultierenden Befugnisse die entscheidende Schlüsselrolle zukommt. Der Liegenschafts-(Mit-)eigentümer (Bauträger) ist jedenfalls – vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen – nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt. Er ist daher nicht legitimiert, die Einräumung des Vorrangs der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung des WE zu beantragen.
§ 40 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 berechtigt zwar neben dem WE-Bewerber grundsätzlich auch den WE-Organisator, einen Antrag auf Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE zu stellen. § 42 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nennt als denjenigen, der die Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE im Rang der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 verlangen und damit im Ergebnis die Treuhänderrangordnung zu seinen Gunsten ausnützen kann, aber ausschließlich den WE-Bewerber. Auch die Inanspruchnahme der Rechtswirkungen des § 42 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist als Disposition anzusehen, zu der der Mit- und Wohnungseigentümer – zugleich Bauträger und WE-Organisator – nicht befugt ist.
- § 40 WEG
- § 41 WEG
- § 44 WEG
- § 42 WEG
- WOBL-Slg 2017/36
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.08.2016, 5 Ob 97/16z
- LG Linz, 32 R 134/15d
- BG Linz, TZ 4003/2015