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Beginn des Laufs der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG, wenn die Parteien des Mietvertrags einen darauf bezogenen Vorvertrag abgeschlossen haben

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Die in § 16 Abs 8 Satz 2 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht etwa ab erster Mietzinszahlung oder ab Beginn des Mietverhältnisses.

Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags, nicht die Pflicht, die Gegenstand des Hauptvertrags sein soll. Bei Abschluss eines auf die Vereinbarung eines Mietvertrags gerichteten Vorvertrags liegt daher noch keine grundsätzlich wirksame rechtsgeschäftliche Einigung über den Mietvertrag und die darin enthaltene Mietzinsvereinbarung vor, sodass die daran anknüpfende Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG (noch) nicht zur Anwendung kommen kann.

  • § 936 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 240/15f
  • § 16 Abs 8 MRG
  • WOBL-Slg 2017/33
  • BG Hernals, 5 Msch 64/14p
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 91/16t
  • Miet- und Wohnrecht

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