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Juristische Blätter

Heft 8, August 2018, Band 140

Anwaltshaftung: überholende Kausalität und rechtmäßiges Alternativverhalten, Beweislast für hypothetisches späteres Verhalten Dritter

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Bei der überholenden Kausalität geht es darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben zwei Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.

Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen.

Behauptet der beklagte Rechtsanwalt, selbst wenn er keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hätte, hätte ein anderer Gläubiger einen solchen gestellt, zielt die Behauptung nicht auf ein tatsächliches Ereignis, sondern auf einen hypothetischen Kausalverlauf. Trifft den Schädiger sogar dafür die Beweislast, dass spätere tatsächlich stattgefundene Entwicklungen denselben Schaden herbeigeführt hätten, kann für die Frage, ob hypothetisches späteres Verhalten Dritter denselben Schaden verursacht hätte, nichts anderes gelten.

Eine völlig ungeeignete Maßnahme des Rechtsanwalts verliert ihren Charakter als Sorgfaltsverstoß nicht dadurch, dass der Mandant dieser Vorgangsweise zustimmt.

Wird bei einer Anwaltshaftung die Verletzung einer Aufklärungspflicht behauptet, dann muss der klagende Mandant nachweisen, dass er anders disponiert hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre; eine Negativfeststellung diesbezüglich ginge zu seinen Lasten.

  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 19.04.2017, 20 Cg 50/13a
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 503
  • § 1301 ABGB
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 234/17f
  • § 1299 ABGB
  • OLG Wien, 31.08.2017, 1 R 97/17t
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht

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