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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, Mai 2022, Band 22

Hofbauer, Berthold/​Kefer, Christina

Auch bei besonderen Dienstleistungen gilt die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung

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Die Vergabe zu angemessenen Preisen ist gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018 ein wesentlicher Vergabegrundsatz.

Die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung bei ungewöhnlichen Preisen besteht somit (auch) aufgrund von § 20 BVergG 2018 und nicht bloß aufgrund von § 137 BVergG 2018, welcher bei besonderen Dienstleistungen nicht anwendbar ist.

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus einer vergaberechtlichen Gesamtschau, wobei ein Vergleich mit der Auftragswertschätzung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote zulässig ist. Bei einer Preisabweichung des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers von über 15 % ist eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.

  • Kefer, Christina
  • Hofbauer, Berthold
  • BVwG, 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages gemäß Anhang XVI BVergG 2018 nach dem Bestbieterprinzip
  • Angemessenheit der Preise
  • betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbare Angebotspreise
  • § 135 BVergG
  • § 342 BVergG
  • Vertiefte Angebotsprüfung
  • § 137 BVergG
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • § 7 BVergG
  • Vergaberecht
  • RPA 2022, 93
  • § 151 BVergG
  • Besondere Dienstleistungen
  • ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis
  • § 347 Abs 1 BVergG

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