Ein Verfahrensmangel muss für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sein (oder?)
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 2528 Wörter
- Seiten 88 -92
- https://doi.org/10.33196/rpa202202008801
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Vom Auftraggeber im Zuge der vertieften Preisprüfung eingeholte Informationen sind nicht als „sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist“ iSd § 2 Z 15 lit a Sublit jj iVm Sublit aa BVergG 2018 zu qualifizieren. Gemäß § 344 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen können nach § 2 Z 15 lit b BVergG 2018 nur in dem gegen die nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
Das BVwG hat sich im Erkenntnis mit sämtlichen Vorhalten eines Antragstellers auseinanderzusetzen, sollte dieses Vorbringen potenzielle Relevanz für den Ausgang des Verfahrens aufweisen, andernfalls ein Begründungmangel und damit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG vorliegt.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Begründungsmangel
- § 344 Abs 2 Z 2 BVergG
- § 2 Z 15 lit b BVergG
- RPA 2022, 88
- § 342 Abs 1 BVergG
- vertiefte Preisprüfung
- gesondert anfechtbare Entscheidungen
- Vergaberecht
- § 133 Abs 1 BVergG
- VwGH, 14.12.2021, Ra 2020/04/0184, „Prüfung von Sportgeräten“
- Antragslegitimation