Die Tücken des Arbeitszeitgesetzes im Vergabeverfahren – drum prüfe, wie Wünsche zu erfüllen sind
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 3054 Wörter
- Seiten 108 -112
- https://doi.org/10.33196/rpa202202010801
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Ausschreibungsbedingungen sowie Festlegungen des Auftraggebers sind im Zweifel gesetzeskonform auszulegen.
Der Auftraggeber kann vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen bei den Vorgaben zur Erstellung des Angebotes und der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen durch den Auftragnehmer, welcher auch nicht durch eine nachträgliche Festlegung derogiert werden kann, nicht wählen, ob er die kalkulatorische Berücksichtigung von kollektivvertraglichen Lohnkosten anerkennt.
Auch im Verfahren über besondere Dienstleistungen gemäß § 151 BVergG 2018 sind die fundamentalen vergaberechtlichen Grundsätze sowie § 93 BVergG 2018 einzuhalten und Angebote, die davon abweichen, jedenfalls auszuscheiden.
- Tassul, Christian
- Tassul , Alexandra
- Nachprüfungsverfahren
- bestandfeste Ausschreibung
- gesetzeskonforme Auslegung
- § 342 BVergG
- Arbeitszeitgesetz
- § 343 BVergG
- Ruhepausen
- BVwG, 28.12.2021, W139 2242607-2/30E, „Sicherheitsdienstleistungen Albertina“
- Vergaberecht
- RPA 2022, 108
- § 93 BVergG
- § 11 AZG
- § 344 BVergG
- besondere Dienstleistungen