Zur Eignung von Angeboten iSv § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018)
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 3189 Wörter
- Seiten 83 -87
- https://doi.org/10.33196/rpa202202008301
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Widerruft der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren, weil ein Angebot wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden ist und die übrigen Angebote die interne Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers überschreiten, rechtfertigt dies nicht die neuerliche Ausschreibung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018), weil dies nicht dazu führt, dass „kein ... geeignetes Angebot“ im Sinne dieser Bestimmung abgegeben wird.
Die fehlende Eignung eines Angebotes iSd § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018) muss auch für den Bieter auf Basis der Ausschreibung vorab zu beurteilen sein.
- Mecenovic, Werner
- ungeeignetes Angebot
- VwGH, 14.12.2021, Ra 2018/04/0158, „Eignung von Angeboten und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“
- § 28 Abs 1 Z 1 BVergG
- § 28 Abs 2 Z 2 BVergG
- § 125 Abs 4 BVergG
- VwGH, 03.12.2021, Ra 2018/04/0111
- RPA 2022, 83
- Vergaberecht
- kein ordnungsgemäßes Angebot
- unannehmbares Angebot
- kein geeignetes Angebot
- § 129 Abs 1 Z 3 BVergG
- § 35 Abs 2 BVergG