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Auch für Private erbrachte Referenzen brauchen eine Bestätigung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4181 Wörter, Seiten 360-366

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Art 48 Abs 2 lit a Z ii zweiter Gedankenstrich RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um – bei fehlender Umsetzung in innerstaatliches Recht – Privatpersonen Rechte zu verleihen, die diese vor den nationalen Gerichten gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber geltend machen können, soweit dieser eine öffentliche Einrichtung ist oder kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

Art 48 Abs 2 lit a Z ii zweiter Gedankenstrich RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von von einem öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Bestimmungen wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht erlauben, seine technische Leistungsfähigkeit durch eine einseitige Erklärung nachzuweisen, es sei denn, er weist nach, dass die Beschaffung einer Bescheinigung des privaten Erwerbers unmöglich oder mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden ist, nicht entgegensteht.

Art 48 Abs 2 lit a Z ii zweiter Gedankenstrich RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von von einem öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die unter Androhung des Ausschlusses der Bewerbung des Bieters vorschreiben, dass die Bescheinigung des privaten Erwerbers mit einer von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einer anderen befugten Stelle beglaubigten Unterschrift versehen sein muss.

  • Reisner, Hubert
  • Art 48 Abs 2 lit a Z ii RL 2004/18/EG
  • EuGH, 07.07.2016, C-46/15, „Ambisig“
  • Referenz
  • Beglaubigung
  • RPA 2016, 360
  • Vergaberecht
  • technische Leistungsfähigkeit

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