


Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft – Abfindung ausscheidender Gesellschafter
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 20
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2433 Wörter, Seiten 239-242
9,80 €
inkl MwSt




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Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB subjektiv auszulegen.
Eine objektive Auslegung erfolgt jedoch
nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft, um die Neugesellschafter zu schützen, die auf eine schriftlich festgelegte Gesellschaftsstruktur vertraut hatten;
bei Publikumsgesellschaften;
auch bei einer (sonstigen) außerordentlichen großen Anzahl von Gesellschaftern, wenn keine Feststellungen über allen Gesellschaftern gemeinsame Vorstellungen oder Absichten getroffen werden können.
Für die Berechnung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sind die wahren Werte, nicht die Buchwerte heranzuziehen. Bei einem lebensfähigen Unternehmen ist vom Wert des lebenden Unternehmens, nicht hingegen vom Zerschlagungswert auszugehen.
-
- Personengesellschaft
- GES 2021, 239
- OGH, 25.11.2020, 6 Ob 96/20s
- § 137 Abs 2 UGB
- Abfindung
- § 914 ABGB
- Gesellschaftsrecht
- Auslegung
- Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB subjektiv auszulegen.
Eine objektive Auslegung erfolgt jedoch
nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft, um die Neugesellschafter zu schützen, die auf eine schriftlich festgelegte Gesellschaftsstruktur vertraut hatten;
bei Publikumsgesellschaften;
auch bei einer (sonstigen) außerordentlichen großen Anzahl von Gesellschaftern, wenn keine Feststellungen über allen Gesellschaftern gemeinsame Vorstellungen oder Absichten getroffen werden können.
Für die Berechnung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sind die wahren Werte, nicht die Buchwerte heranzuziehen. Bei einem lebensfähigen Unternehmen ist vom Wert des lebenden Unternehmens, nicht hingegen vom Zerschlagungswert auszugehen.
- Personengesellschaft
- GES 2021, 239
- OGH, 25.11.2020, 6 Ob 96/20s
- § 137 Abs 2 UGB
- Abfindung
- § 914 ABGB
- Gesellschaftsrecht
- Auslegung
- Gesellschaftsvertrag