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Lutz-​Bachmann , Sebastian

BVerfG: Investitionsvertrauensschutz im deutschen Energierecht

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Art 14 Abs 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus.

Art 12 Abs 1 GG kann eine Übergangsregelung gebieten, wenn eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit künftig unzulässig ist. Hingegen bietet Art 12 Abs 1 GG grundsätzlich keinen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen, die mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit erfolgt sind.

Der allgemeine Vertrauensschutz nach Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG ergänzt die spezifischen Vertrauensschutzverbürgungen der besonderen Freiheitsrechte. Das Kriterium der Rückwirkung kann Aufschluss darüber geben, ob eine Rechtsänderung schutzwürdige Stabilitätserwartungen enttäuscht, also nicht bloß die allgemeine Erwartung betrifft, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen. Die durch Verhältnismäßigkeitsanforderungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung finden über das Steuerrecht hinaus auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung.

Abstract

Der deutsche Gesetzgeber hat 2017 ein neues System für die Vergabe von Flächen und Subventionen für die Errichtung von Offshore-Windparks eingeführt. Im Zuge dieser Umstellung wurden die nach der alten Rechtslage begonnenen Zulassungsverfahren von Projekten, die bereits geplant, aber noch nicht realisiert waren, ex lege beendet und so die Investitionen der Projektwerber entwertet. Dies hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt: Der deutsche Gesetzgeber musste eine Ausgleichsregelung schaffen, mit der Investoren für ihre Verluste entschädigt werden. Dieser Verpflichtung ist er nur unzureichend nachgekommen.

  • Lutz-Bachmann , Sebastian
  • Art 12 Abs 1 GG
  • Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG
  • Offshore-Windkraft
  • Vertrauensschutz
  • BVerfG, 30.06.2020, 1 BvR 1679/17
  • Investitionsschutz
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Erneuerbare Energien
  • NR 2021, 223
  • Art 14 Abs 1 GG

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