EU-Ecolabel und ISO 14001:2015: keine vergaberechtliche Gleichwertigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 2006 Wörter
- Seiten 212 -215
- https://doi.org/10.33196/nr202102021201
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Ausschreibungsunterlagen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.
Werden in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Zertifizierungen „oder gleichwertig“ verlangt, muss der Auftraggeber abweichende Zertifizierungen nur dann anerkennen, wenn es sich um gleichwertige Gütesiegel handelt. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist insbesondere auf den übereinstimmenden Zertifizierungsgegenstand abzustellen (Produktionsprozess, Produkt, Betrieb etc).
Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine bestimmte „oder gleichwertig[e]“ Umweltzertifizierung, ist die „Gleichwertigkeit“ einer davon abweichenden Zertifizierung anhand des Zertifizierungsgegenstands zu beurteilen.
- Hattinger, Nina
- EU-Ecolabel
- § 79 Z 1 BVergG
- Umweltzertifizierung
- BVwG, 19.02.2020, W187 2227326-2/24E
- NR 2021, 212
- Nachhaltigkeitsrecht
- Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen
- § 80 Abs 2 BVergG
- Vergaberecht
- § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
- Art 2 Abs 1 und Art 9 VO (EG) Nr 66/2010
- ISO 14001:2015
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
- Qualitätssicherung und Umweltmanagement
- Gütesiegel
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