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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, März 2023, Band 23

Reisner, Hubert

Carsharing von Elektroautos

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Bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, handelt es sich gemäß Art 5 Abs 1 lit b RL 204/23/EU um eine „Dienstleistungskonzession“, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde.

Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß Art 8 RL 2014/23/EU bei der Feststellung, ob der Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie erreicht ist, den „Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt“ unter Berücksichtigung der Gebühren, die die Nutzer an den Konzessionsnehmer entrichten werden, sowie der Beiträge und Kosten, die der öffentliche Auftraggeber tragen wird, zu schätzen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch davon ausgehen, dass der für die Anwendung der Richtlinie 2014/23 vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, wenn die Investitionen und Kosten, die vom Konzessionsnehmer allein oder zusammen mit dem öffentlichen Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrags zu tragen sind, diesen Schwellenwert offensichtlich überschreiten.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann gemäß Art 38 Abs 1 iVm Anh V Abs 7 lit b RL 2014/23/EU und Art 4 und Anh XXI Pkt III.1.1 DurchführungsVO (EU) 2015/1986 als Eignungskriterium und für die qualitative Bewertung der Bewerber verlangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Handels- oder Berufsregister eingetragen sind, sofern ein Wirtschaftsteilnehmer seine Eintragung im entsprechenden Register in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vorweisen darf.

Art 38 Abs 1 iVm Art 27 RL 2014/23/EU und Art 1 VO (EG) 2195/2002 (CPV) steht dem entgegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, im Handels- oder Berufsregister eines Mitgliedstaats der Union eingetragen zu sein, nicht auf das aus CPV-Codes bestehende Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge verweist, sondern auf die Klassifikation NACE Rev 2, wie sie durch die VO (EG) 1893/2006 eingeführt wurde.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann gemäß Art 38 Abs 1 und 2 iVm Art 26 Abs 2 RL 2014/23/EU nicht ohne Verstoß gegen den durch Art 3 Abs 1 UA 1 RL 2014/23/EU gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jedem Mitglied eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen verlangen, in einem Mitgliedstaat im Handels- oder Berufsregister eingetragen zu sein, um die Tätigkeit der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger auszuüben.

  • Reisner, Hubert
  • Art 5 Abs 1 lit b RL 2014/23/EU
  • Art 26 Abs 2 Z 2 RL 2014/23/EU
  • Zuschlagskriterium
  • Art 38 Abs 1 RL 2014/23/EU
  • Art 27 RL 2014/23/EU
  • geschätzter Wert der Konzession
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Art 20 Abs 2 RL 2014/23/EU
  • Art 20 Abs 4 RL 2014/23/EU
  • EuGH, 10.11.2022, C-486/21, „Sharengo“
  • Art 38 Abs 2 RL 2014/23/EU
  • Art 18 Abs 2 RL 2014/23/EU
  • Nachweis der Befugnis
  • Mittel Dritter
  • Bietergemeinschaft
  • RPA 2023, 51
  • Vergaberecht
  • Art 8 RL 2014/23/EU
  • Eignungskriterium
  • Art 3 Abs 1 Z 2 RL 2014/23/EU
  • übertragenes Risiko
  • Dienstleistungskonzession

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