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Lehner, Beatrix
Der Verbleib nur eines Angebotes ist für sich genommen noch kein sachlicher Grund
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 2277 Wörter
- Seiten 31-34
- https://doi.org/10.33196/rpa202301003101
20,00 €
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Beim optionalen Widerruf von Vergabeverfahren nach Ende der Angebotsfrist kommen die Gründe des § 149 Abs 2 BVergG 2018 alternativ zur Anwendung.
Im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 gibt es keinen verpflichtenden Widerruf. Für den Widerruf müssen jedenfalls sachliche Gründe vorliegen.
- Lehner, Beatrix
- Widerruf
- § 75 Abs 1 BVergGKonz
- RPA 2023, 31
- LVwG Burgenland, 11.08.2022, S VNP/13/2022.002/019, „Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber“
- § 149 Abs 2 BVergG
- Vorliegen sachlicher Gründe
- Vergabe einer Konzession
- Vergaberecht