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„Push the Button“ – Bloßes Speichern auf der E-Vergabeplattform ist noch kein Absenden
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 2034 Wörter
- Seiten 18-21
- https://doi.org/10.33196/rpa202301001801
20,00 €
inkl MwStGemäß § 48 Abs 4 BVergG 2018 hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Informationen gelten jedoch erst dann als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies erfordert, dass der Empfänger tatsächlich auch Zugang zu dem Speicherbereich hat, in dem die Daten hochgeladen wurden. Ein Speicherbereich, zu welchem der Empfänger keinen Zugang hat, kann demnach nicht als sein „elektronischer Verfügungsbereich“ verstanden werden.
Elektronische Daten befinden sich solange im Verfügungsbereich des Bieters, solange dieser die Möglichkeit hat, die Daten zu bearbeiten. Erst durch das Betätigen der Schaltfläche „Senden“ wird eine verbindliche Abgabe bewirkt, wodurch die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen.
Bieter sind ihren Sorgfaltspflichten entsprechend dazu angehalten, sich mit der besonderen Oberfläche und den Funktionen einer E-Vergabeplattform rechtzeitig auseinander zu setzen und bei Bedarf die Support-Hotline rechtzeitig zu kontaktieren.
- Hofbauer, Berthold
- Fohn, Tobias
- Ausscheiden eines Bieters
- Nachreichung fehlender Nachweise
- § 79 Z 4 BVergG
- § 141 Abs 2 BVergG
- § 48 Abs 8 BVergG
- Elektronische Übermittlung von Willenserklärungen
- § 48 Abs 9 BVergG
- BVwG, 05.09.2022, W139 2256350-1/22E, „Verhandlungsverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit EU-weiter Bekanntmachung in zwei Losen“
- § 78 Abs 1 Z 10 BVergG
- § 48 Abs 2 BVergG
- § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 48 Abs 3 BVergG
- § 48 Abs 4 BVergG
- Vergaberecht
- RPA 2023, 18
- elektronischer Verfügungsbereich