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Definition und Anforderungen für Alternativangebote
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 5210 Wörter
- Seiten 22-30
- https://doi.org/10.33196/rpa202301002201
20,00 €
inkl MwStEin Alternativangebot bedeutet ein Abweichen des Bieters von den Vorgaben in der Ausschreibung in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht. Ob ein Angebot als Alternativangebot zu qualifizieren ist, richtet sich nicht nach dessen Bezeichnung, sondern danach, ob derartige Abweichungen unter Zugrundelegung und Interpretation der Ausschreibungsunterlagen vorliegen.
Wenn nach der Ausschreibung Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Hauptangebot zulässig sind und das einzige vom Bieter als Hauptangebot bezeichnete Angebot inhaltlich als Alternativangebot zu qualifizieren ist, darf dieses nicht berücksichtigt werden.
Die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten in der Ausschreibung festzulegenden Mindestanforderungen müssen Eigenschaften betreffen, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat. Dafür sind in einem funktionalen Sinn Kriterien und Anforderungen aufzustellen. Ein bloßer Verweis auf den Zweck der ausgeschriebenen Leistung ist nicht ausreichend.
Wenn als Mindestanforderungen Eigenschaften ohne ausdrückliche Maßangabe festgelegt sind, ist jenes Maß heranzuziehen, das die ausgeschriebene Leistung aufweist.
Ein Alternativangebot darf nicht berücksichtigt werden, wenn Mindestanforderungen gänzlich fehlen oder so unbestimmt sind, dass die Gleichwertigkeit des Alternativangebots zur ausgeschriebenen Leistung daran nicht geprüft werden kann.
Für den Nachweis des Gleichwertigkeit eines Alternativangebots muss der Bieter die Erfüllung der dafür in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen nachweisen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten hat ausschließlich an Hand der in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen.
Im Nachprüfungsverfahren sind die Inhalte der Angebote geheim zu halten, wenn diese die technischen Möglichkeiten des Bieters, dessen Arbeitsabläufe, die Namen der bei ihm beschäftigten Personen oder die Preisgestaltung betreffen. Eine Wiedergabe dieser Informationen ist vom Gericht auf ein Minimum zu beschränken und kann nur summarisch erfolgen, soweit sie für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig sind.
- Estermann, Gunter
- RPA 2023, 22
- § 17 Abs 3 AVG
- Akteneinsicht
- Vertraulichkeit
- Mindestanforderungen
- § 914 ABGB
- Alternativangebot
- Geheimnisschutz
- § 96 BVergG
- § 337 BVergG
- § 27 BVergG
- Auslegung der Ausschreibung
- Hauptangebot
- § 2 Z 2 BVergG
- Vergaberecht
- BVwG, 21.10.2022, W279 2256889-2/31E, „Steinbrückenbach“