Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Vergaberechtsschutz bei Rahmenvereinbarungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 2625 Wörter
- Seiten 13-17
- https://doi.org/10.33196/rpa202301001301
20,00 €
inkl MwStDer rechtswidrige Abschluss einer Rahmenvereinbarung kann vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden. Es muss nicht auch noch der Abruf aus dieser Rahmenvereinbarung behauptet werden.
Ein intransparent, dh zu Unrecht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit Bekanntmachung erteilter Auftrag muss unwirksam erklärt werden können. Gleiches gilt für den intransparenten Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
Bei Beurteilung des vergabespezifischen Rechtsschutzes ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung den Begriffen „Auftrag“, „Zuschlag“ bzw „Zuschlagserteilung“ gleichzuhalten.
Der Begriff „Vergabeverfahren“ ist weit zu verstehen und erfasst auch die „Rahmenvereinbarung“.
Die gegenteilige Auffassung, wonach erst der Leistungsabruf bekämpfbar wäre, verstieße gegen das Gebot des effektiven und wirksamen Rechtsschutzes.
- Casati, Claus
- § 353 BVergG
- RPA 2023, 13
- § 155 Abs 8 BVergG
- § 155 Abs 6 BVergG
- § 155 Abs 5 BVergG
- Auftrag
- Rahmenvereinbarung
- Vergabeverfahren
- § 334 BVergG
- Zuschlag
- Zuschlagserteilung
- § 155 Abs 7 BVergG
- § 155 Abs 9 BVergG
- VwGH, 26.09.2022, Ra 2021/04/0005, „Charakterisierung von Abfällen“
- Vergaberecht
- § 316 Abs 3 BVergG
- Feststellungsverfahren
- § 155 Abs 4 BVergG
- Vergaberechtsschutz
- § 316 Abs 1 BVergG
- § 2 Z 50 BVergG
- Art 1 Abs 3 3. UA RL 89/665/EWG
- § 316 Abs 2 BVergG