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(Konzern-)Verbundene Unternehmen müssen bei getrennter Angebotsabgabe eigenständige und unabhängige Angebote abgeben
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 3812 Wörter
- Seiten 40-45
- https://doi.org/10.33196/rpa202301004001
20,00 €
inkl MwStDer Ausschlussgrund der „wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen“ umfasst gemäß Art 57 Abs 4 lit d RL 2014/24/EU Situationen, in denen hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Wirtschaftsteilnehmer eine gegen Art 101 AEUV verstoßende Vereinbarung getroffen haben. Von diesem Ausschlussgrund sind allerdings wettbewerbswidrige Vereinbarungen „gleich welcher Art“ umfasst bzw ist dieser nicht auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gemäß Art 101 AEUV beschränkt.
Art 57 Abs 4 RL 2014/24/EU regelt die fakultativen Ausschlussgründe abschließend, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Vergabeverfahren aus Gründen gerechtfertigt ist, die sich auf seine berufliche Eignung, einen Interessenkonflikt und/oder auf eine resultierende Wettbewerbsverzerrung beziehen.
Aus der abschließenden Aufzählung in Art 57 Abs 4 RL 2014/24/EU ergibt sich jedoch nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art 36 Abs 1 RL 2014/25/EU einer Auftragsvergabe an Wirtschaftsteilnehmer, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren Angebote trotz getrennter Abgabe weder eigenständig noch unabhängig sind, nicht entgegenstehen kann.
Bei einer getrennten Angebotsabgabe von miteinander verbundenen Bietern ist der Grundsatz der Gleichbehandlung jedenfalls dann verletzt, wenn diese Bieter abgesprochene oder abgestimmte, weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen. Die bloße Feststellung des Auftraggebers eines – wie auch immer gearteten – wechselseitigen Einflusses der Bieter auf die jeweilige Angebotsgestaltung reicht aus, um die betreffenden Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen.
- Gronold, Lukas
- Hofbauer, Berthold
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Art 24 Abs 1 RL 93/37/EWG
- Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen
- Anwendungsbereich der Grundsätze des AEUV
- § 124 Abs 1 dGWB
- § 1 dGWB
- Ausscheiden von Angeboten wirtschaftlich miteinander verbundener Unternehmer
- Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Art 57 Abs 4 UA 1 lit d RL 2014/24/EU
- Vergaberecht
- Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln
- Art 101 AEUV
- RPA 2023, 40
- EuGH, 15.09.2022, C-416/21, „J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen“