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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, März 2023, Band 23

Meszaros, Julia

(Keine) Verpflichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung sowohl für sich selbst als auch für jeden seiner Gesellschafter vorzulegen

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Art 59 Abs 1 RL 2014/24/EU ist in Verbindung mit Art 2 Abs 1 Z 10 und Art 63 RL 2014/24/EU sowie Anhang 1 VO 2016/7 dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das – ohne eine juristische Person zu sein – die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber ausschließlich seine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorlegen muss, wenn es in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen oder ein Angebot abgeben möchte und den Nachweis erbringt, dass es den in Rede stehenden Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführen kann.

Meint das Gemeinschaftsunternehmen hingegen, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art 63 RL 2014/24/EU zu betrachten, und das Unternehmen muss dann nicht nur seine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sondern auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte.

  • Meszaros, Julia
  • Wirtschaftsteilnehmer
  • Eignung
  • Gemeinschaftsunternehmen
  • Anhang I VO 2016/7
  • Art 59 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 63 RL 2014/24/EU
  • Gesellschaft
  • EuGH, 10.11.2022, C-631/21, „Taxi Horn Tours“
  • Eigenerklärung
  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung
  • Vergaberecht
  • RPA 2023, 62
  • Art 2 Abs 1 Z 10 RL 2014/24/EU

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