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Commerzialbank Mattersburg: Keine Amtshaftung der FMA gegenüber Bankkunden

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Der Ausschluss der Amtshaftung für – durch die FMA zugefügte – Schäden der An- und Einleger von Kredit- und Finanzinstituten nach dem FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) stellt weder eine Verletzung im Gleichheitsrecht oder im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums dar noch verstößt er gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Amtshaftung. Der Schutzzweck des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsrechtes erfasst ausschließlich die der Aufsicht unterworfenen Rechtsträger, die Kredit- und Finanzinstitute und nicht deren Kunden. Bank- und sonstige finanzmarktaufsichtsrechtliche Regelungen verfolgen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Bank- und Finanzsektors sowie den Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit, um das Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes zu gewährleisten. Das Finanzmarktaufsichtsrecht zielt nicht darauf ab, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Bankeninsolvenz aufkommen soll.

  • § 1311 ABGB
  • § 1 AHG
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2022, 372
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 Abs 1 FMABG
  • § 70 BWG
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 16.12.2021, G 224/2021, ua

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