Zweite COVID-19-Mietzinsentscheidung („Nagel- und Kosmetikstudio“)
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 5902 Wörter
- Seiten 383 -389
- https://doi.org/10.33196/jbl202206038301
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Für die Frage der Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstandes kommt es auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszwecks an. Unbenutzbarkeit setzt keinen „objektbezogenen“ Zusammenhang voraus, vielmehr genügt es, dass die Unbenutzbarkeit auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen ist.
Der Umstand, dass das Mietobjekt in einem Einkaufszentrum liegt, das für bestimmte Geschäftszwecke (zB Apotheke, Lebensmittelhandel und Drogerien) auch während eines Lockdowns betreten werden darf, begründet für einen Mieter, dessen Geschäftslokal nicht betreten werden darf, grundsätzlich keinen gesonderten Gebrauchswert.
Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um eine Förderung, um die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Die zugrundeliegende VO enthält keine Verpflichtung für den Bestandnehmer, die staatlichen Unterstützungen an den Bestandgeber herauszugeben. Es handelt sich nicht um eine Zuwendung, die dazu gedacht ist, den gesetzlichen Mietzinsentfall der Geschäftsraumvermieter wettzumachen.
- Hochleitner-Wanner, Clara
- § 1096 ABGB
- § 1105 ABGB
- § 1106 ABGB
- Öffentliches Recht
- BG Fünfhaus, 22.04.2021, 49 C 332/20b
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 25.11.2021, 3 Ob 184/21m
- LGZ Wien, 23.06.2021, 39 R 143/21z
- JBL 2022, 383
- § 1104 ABGB
- Arbeitsrecht
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