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Zum Tatobjekt bei Vortat-bezogener Geldwäscherei

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Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich. Bei einer durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags ist der Beitrag zum Betrug bis zu dessen Gutschrift auf dem der Sphäre der Vortäter zuzurechnenden Empfängerkonto möglich. Erst mit diesem Zeitpunkt des Zuwachses zum Vermögen der Täter der Vortat haben diese den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt und wird dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei.

  • LGS Wien, 08.06.2021, 95 Hv 19/21s
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2022, 402
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 165 StGB
  • § 146 StGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 22.02.2022, 14 Os 102/21p

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