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Jestaedt, Matthias

Die Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof – Verfassungspolitische Anmerkungen

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Die Entscheidung pro oder contra die Einführung der Gesetzesbeschwerde an den VfGH muss in Ansehung der – voraussichtlichen – Wirkungen für das Rechtsschutzsystem gefällt werden. Für eine Gesetzesbeschwerde spricht insbesondere, dass auf diese Weise die Einheit in puncto Verfassungsrechtsprechung gesichert, die Sonderexpertise des VfGH für die Normenkontrolle fruchtbar gemacht und die Asymmetrie verfassungsgerichtlicher Gesetzeskontrolle in Bezug auf die ordentliche Gerichtsbarkeit einer- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits abgemildert werden kann. Wird die Beschwerde der Sache nach als bloßes Normenkontrollerzwingungsverfahren ausgestaltet und wird der VfGH an die fachrichterliche Gesetzesauslegung gebunden, erscheint die Gesetzesbeschwerde ein moderates, die Kompetenzgrenzen zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit bekräftigendes Mittel zur Herstellung und Wahrung der Rechtsprechungseinheit in Verfassungsfragen zu sein.

  • Jestaedt, Matthias
  • Art 140 Z I B-VG
  • JRP 2013, 110
  • Dezemberverfassung 1867
  • Erkenntnisbeschwerde
  • Verfassungspolitik
  • Individualbeschwerde
  • Verfassungsfachgericht
  • Gesetzgeber, negativer
  • Bescheidbeschwerde
  • Normenkontrolle
  • Art 144 B-VG
  • Bindung an fachrichterliche Gesetzesauslegung
  • Verfassungsgerichtsverbund, europäischer
  • Fachgerichtsbarkeit
  • Asymmetrie verfassungsgerichtlicher Gesetzeskontrolle
  • Auslegung, verfassungskonforme
  • § 34 Z II BVerfGG
  • Verfassungsrechtsprechungseinheit.
  • Gesetzesbeschwerde
  • Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Normenkontrollerzwingungsverfahren
  • B-VG 1920
  • Rechtstheorie, -geschichte

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