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Eberhard, Harald

Verfassungsvergleichung in der Bundesgesetzgebung

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Das Mehrebenensystem steckt einen institutionellen Rahmen für jene Bereiche ab, in denen Prozesse der Verfassungsvergleichung stattfinden – dabei können Vergleichsmaßstäbe im Prinzip zwischen allen dabei erfassten Ebenen erfolgen. Verfassungsvergleichung in der Bundesgesetzgebung kann in dieser Hinsicht an anderen supranationalen wie staatlichen Verfassungen, aber auch an substaatlichen Verfassungen, dh an den Landesverfassungen der österreichischen Bundesländer, Anleihen nehmen, wobei sich allfällige Restriktionen aus der Bundesverfassung selbst ergeben können. Im Rahmen der Bundesgesetzgebung lassen sich in mehrfacher Hinsicht verfassungsvergleichende Überlegungen verorten, nur in Ausnahmefällen werden diese freilich in den Materialien deutlich gemacht. Verfassungsvergleichung fand und findet sowohl hinsichtlich umgesetzter als auch hinsichtlich vorerst unvollendet gebliebener Verfassungsreformprojekte statt. Einen speziellen Fall der Verfassungsvergleichung stellt jene im europäischen Verfassungsverbund dar, der in bestimmter Hinsicht durch die Gleichzeitigkeit und Gleichartigkeit der zu schaffenden Regelungen Anreize zur verstärkten Vornahme verfassungsvergleichender Überlegungen schafft. In dieser Hinsicht lassen sich in jüngerer Zeit Tendenzen in Richtung einer verstärkten Verfassungsvergleichung im europäischen Kontext nachweisen. Aufgrund des politischen Charakters des Verfassungsrechts werden die Räume für Verfassungsvergleichung aber im Übrigen weitgehend von politischem Kalkül bestimmt.

  • Eberhard, Harald
  • Art 50c B-VG
  • Art 50d B-VG
  • Grundrechtsreform
  • Wahlrechtsreform.
  • Art 23i B-VG
  • Art 23e B-VG
  • Verfassungsvergleichung
  • Art 23j B-VG
  • Art 6 EMRK
  • JRP 2013, 10
  • Art 23k B-VG
  • Art 57 B-VG
  • Art 23h B-VG
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Art 44 B-VG
  • Art 23d B-VG
  • Art 23b B-VG
  • Art 50b B-VG
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  • Mehrebenensystem
  • Unionsrecht, europäisches
  • Immunität
  • Art 23g B-VG
  • Bundesgesetzgebung
  • Art 23a B-VG
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  • Art 23f B-VG
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Art 50a B-VG
  • Art 23c B-VG

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