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Gölles, Hans/​Makarius, Ingrid/​Lassner, Nina

Die Zeremonie der Angebotsöffnung

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Das Ende der Angebotsfrist bringt eine zeitliche Zäsur in das Vergabeverfahren. Mit der Angebotsöffnung erfolgt der erste Schritt in die Angebotsprüfung – dokumentiert in der Angebotsöffnungs-Niederschrift.

Die bisherige hohe Vertraulichkeit und Geheimhaltung im Verfahren wird zT aufgehoben, zT gelockert:

Der AG hat bis zur Öffnung keinen Einblick, was die Bieter jeweils angeboten haben. Im Zeitpunkt der Öffnung erlangt der AG erste Informationen über den jeweiligen Preis sowie über den Leistungsinhalt beim Funktionalangebot bzw Alternativ- oder Abänderungsangebot. Noch genauere Informationen erhält der AG erst mit der Prüfung der Angebote (insb bei allfälliger Aufklärung).

Auch für die Bieter wird bei der Angebotsöffnung der Schleier der Geheimhaltung ein klein wenig gelüftet – dies nur beim offenen und beim nicht offenen Verfahren.

  • Gölles, Hans
  • Makarius, Ingrid
  • Lassner, Nina
  • Angebotsöffnung
  • § 120 BVergG
  • Angebotsprüfung
  • RPA 2015, 333
  • Vertraulichkeit
  • Öffnungskommission
  • Verlesung der Angebote
  • Niederschrift zur Angebotsöffnung
  • Vergaberecht
  • § 264 BVergG
  • Compliance Regeln.
  • ÖNORM A 2050 P 7.2
  • § 118 BVergG
  • § 119 BVergG
  • Angebotsfrist

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