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Vrbovszky, Sonja

Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft ist keine öffentliche Auftraggeberin

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Eine gemeinnützige Bauvereinigung (hier: eine Gesellschaft mbH) im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Zwar erfüllt diese Gesellschaft Aufgaben im Bereich des sozialen Wohnbaus, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Aufgaben werden jedoch nicht in „nicht gewerblicher Art“ besorgt.

Eine Gemeinde beauftragt eine Gesellschaft, die selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Errichtung eines Pflegeheimes entsprechend den Erfordernissen der Gemeinde. Selbst wenn diese Beauftragung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 4 Z 3 BVergG 2006 („Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“) zu qualifizieren wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Gesellschaft ihrerseits bei der Beauftragung von Dritten an das BVergG 2006 gebunden wäre.

  • Vrbovszky, Sonja
  • sozialer Wohnbau
  • § 3 Abs 1 Z 2 lit b BVergG
  • RPA 2015, 388
  • § 3 Abs 1 Z 2 lit a BVergG
  • § 4 Z 3 BVergG
  • Erbringung einer Bauleistung durch Dritte.
  • Öffentlicher Auftraggeber
  • § 3 Abs 1 Z 2 BVergG
  • LVwG Vlbg, 20.05.2015, LVwG-314-001/S1-2015
  • § 3 BVergG
  • gemeinnützige Wohnbauvereinigung
  • Vergaberecht
  • Aufgaben nicht gewerblicher Art
  • im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
  • § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG

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