Geringfügige Änderungen des Leistungsgegenstandes sind bei Einhaltung produktspezifischen Toleranzgrenzen nicht unlauter
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2316 Wörter, Seiten 356-360
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Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Soweit das Erstgericht aufgrund von Aussagen der zu diesem Vorbringen geführten Zeugen ergänzende weitergehende Feststellungen getroffen hat, bewegen sich diese im Rahmen dieses Vorbringens und können zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Im lauterkeitsrechtlichen Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als der Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen wurde.
Bloß geringfügige nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstandes – durch eine andere Beschriftung bezogener Waren – begründen keine vergabe- und lauterkeitsrechtlich relevanten Leistungsänderungen, die einer Neuausschreibung bedürfen.
Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten ist nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG 2007 zu beurteilen und erfordert die objektive Eignung des Verhaltens, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. Dies ist bei bloß im Verhältnis zum zugeschlagenen Leistungsgegenstand geringfügigen Abweichungen, die innerhalb produktionstechnischer Toleranzgrenzen liegen, nicht der Fall.
- Götzl, Philipp
- Thiele, Clemens
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OGH, 11.08.2015, 4 Ob 39/15m, Papierservietten II
- Rechtsschutz
- Änderung des Leistungsgegenstands.
- § 1 Abs 2 Z 2 UWG
- lauterkeitsrechtlicher Unterlassung
- § 2 UWG
- Schadenersatz
- Vergaberecht
- Lauterkeitsverstoß
- Zulässigkeit
- RPA 2015, 356