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Casati, Claus

Prokuristen sind Teil der Geschäftsführung

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Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit vollständiger Übermittlung der anfechtbaren Entscheidung.

Prokuristen sind Teil der Geschäftsführung. Von der Geschäftsführung geforderte Strafregisterauszüge müssen auch von allen Prokuristen vorgelegt werden.

Die Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisen muss hinreichend konkretisiert sein. Im Fall eines hinreichend konkreten Mängelbehebungsauftrags besteht keine Verpflichtung zu einem weiteren Mängelbehebungsauftrag.

Der Verweis auf ein einschlägiges, allgemein zugängliches Verzeichnis gemäß § 70 Abs 5 BVergG hat zur Folge, dass eine Aufforderung zur Vorlage von Eignungsnachweisen gemäß § 70 Abs 2 BVergG nicht zu erfolgen hat. Es genügt eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen. Eine weitere (zweite) Aufforderung hat nicht zu erfolgen.

  • Casati, Claus
  • RPA 2015, 365
  • § 2 Z 42 BVergG
  • § 321 Abs 1 BVergG
  • § 2 Abs 1 VbVG
  • § 19 Abs 1 BVergG
  • Eignung
  • § 70 Abs 4 BVergG
  • BVwG, 11.08.2015, W123 2110737-2/28E, „Vertriebslizenz E-Procurement“
  • § 68 Abs 1 BVergG
  • Strafregisterauszug
  • Zuverlässigkeit
  • § 70 Abs 5 BVergG
  • Geschäftsführung
  • § 49 UGB
  • Mängelbehebungsauftrag
  • Eigenerklärung
  • Vergaberecht
  • § 70 Abs 2 BVergG
  • einschlägiges, allgemein zugängliches Verzeichnis.
  • Anfechtungsfrist

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