Eine mangelhafte Begründung des Widerrufs reicht für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und dessen Unwirksamerklärung nicht aus
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 1844 Wörter
- Seiten 22 -25
- https://doi.org/10.33196/rpa202401002201
20,00 €
inkl MwSt
Ein sachlicher Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn eine nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnisposition irrtümlich doppelt ausgeschrieben wurde, weil zumindest bei einer der beiden Positionen der tatsächliche Beschaffungswille iSd § 20 Abs 4 BVergG 2018 bereits ursprünglich gefehlt hat.
Gemäß § 356 Abs 1 BVergG 2018 ist die Feststellung, dass der Widerruf gemäß § 334 Abs 4 Z 1 BVergG 2018 rechtswidrig war, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Eine (bloß) unzureichende Begründung reicht für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nicht aus, sofern sich der Widerruf aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist.
- Schönfelder, Christof
- Varvaroi, Emanuel
- Widerruf
- Begründungsmangel
- § 356 Abs 1 BVergG
- § 149 Abs 2 Z 3 BVergG
- Widerrufsgrund
- § 278 BVergG
- RPA 2024, 22
- § 334 Abs 4 Z 1 BVergG
- VwGH, 24.08.2023, Ro 2020/04/0029Ra 2020/04/0148, „Elektroinstallationsarbeiten“
- Vergaberecht
- § 325 Abs 1 BVergG
- Feststellungsverfahren
- Widerrufserklärung
- § 347 Abs 1 BVergG
Weitere Artikel aus diesem Heft