Seilbahnen als öffentliches Verkehrsmittel
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 3314 Wörter
- Seiten 37 -42
- https://doi.org/10.33196/rpa202401003701
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Art 1 Abs 2 VO (EG) 1370/2007 ist so auszulegen, dass sie für einen gemischten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über multimodale Personenverkehrsdienste, die die Beförderung mit Straßen-, Standseil- und Seilschwebebahnen umfassen, auch dann nicht gilt, wenn es sich bei den Verkehrsdiensten, deren Verwaltung vergeben wird, überwiegend um Schienenverkehrsdienste handelt.
Art 107 Abs 1 AEUV ist so auszulegen, dass die einem internen Betreiber im Rahmen der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Personenverkehrsdienste von einer zuständigen örtlichen Behörde gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechnet worden ist, die zum einen unter Berücksichtigung der historischen Kosten des vom scheidenden Betreiber erbrachten Dienstes und zum anderen in Bezug auf die Kosten oder Gebühren bestimmt werden, die mit der früheren Vergabe in Zusammenhang stehen oder sich jedenfalls auf marktübliche Parameter beziehen, die für die Gesamtheit der Betreiber des Sektors gelten, keine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern auf diese Weise Kosten ermittelt werden, die denen entsprechen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte.
- Reisner, Hubert
- Schienenverkehr
- EuGH, 19.10.2023, C-186/22, „Sad Trasporto Locale“
- anwendbares Recht
- staatliche Beihilfe
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- gemischter Auftrag
- Seilbahn
- gemischte Konzession
- RPA 2024, 37
- Eisenbahn
- Standardmarktparameter
- Art 1 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
- Personenverkehrsdienst
- Ausgleichsleistung
- Erfahrungswerte
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