Weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Zur gesetzeskonformen Auslegung von Ausschreibungsunterlagen.
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 2098 Wörter
- Seiten 14 -17
- https://doi.org/10.33196/rpa202401001401
20,00 €
inkl MwSt
Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an.
Die gemäß Zustellgesetz ausschließlich vom einzigen Universaldienstbetreiber vorzunehmenden Zustellungen können somit aufgrund fehlender Vergabeabsicht des Auftraggebers nicht Teil der im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren zu beschaffenden Postdienstleistungen sein.
Für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren wird (unter anderem) verlangt, dass der Antragsteller ein Interesse am Vertragsabschluss hatte. Ein Interesse am Vertragsabschluss liegt wiederum vor, wenn der Antragsteller ein Interesse hatte, ein Angebot zu legen.
Nur die faktische Unmöglichkeit der Anbotslegung begründet eine Antragslegitimation trotz fehlender Beteiligung am Vergabeverfahren.
- Hofbauer, Berthold
- Kefer, Christina
- Ausschließlichkeitsrecht
- VwGH, 03.08.2023, Ra 2020/04/0134, „Verhandlungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung“
- Kontrahierungszwang
- RPA 2024, 14
- § 32 Abs 1 S VKG 2007
- § 37 Abs 1 BVergG
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung
- Vergaberecht
- Antragslegitimation
- § 30 Abs 2 Z 2 BVergG
Weitere Artikel aus diesem Heft