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Fehlende Informationen führen nicht zu einer Unkalkulierbarkeit
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 24
- Judikatur, 1245 Wörter
- Seiten 11-13
- https://doi.org/10.33196/rpa202401001101
20,00 €
inkl MwStDie Ausschreibung muss einem durchschnittlich fachkundigen Unternehmer alle erforderlichen Informationen bieten, um eine fundierte Kalkulation zu erstellen.
Das Aufbürden von unkalkulierbaren Risiken an den Bieter führt zu einer Rechtswidrigkeit der Ausschreibung.
- Lehner, Beatrix
- VwGH, 29.06.2023, Ra 2020/04/0109, „Vergabe von Versicherungsleistungen“
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Vergabe von Versicherungsleistungen
- § 342 Abs 1 BVergG
- Anfechtung der Ausschreibung
- Zulässigkeit der außerordentlichen Revision
- § 88 Abs 2 BVergG
- RPA 2024, 11
- Vergaberecht
- Kalkulierbarkeit von Angeboten
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