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Einlagenrückgewähr: Haftung und Aufklärungspflichten eines Dritten.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des OGH, 3457 Wörter
- Seiten 217-221
- https://doi.org/10.47782/oeba202203021701
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inkl MwSt§§ 1295, 1299 ABGB; § 1 EKEG; § 82 GmbHG; § 9 RAO. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG kann auch einem Dritten entgegengehalten werden. Verwaltet - wie hier - ein Rechtsanwalt Fremdgelder einer GmbH, trifft ihn vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, eine entsprechende Warn- und Aufklärungspflicht. Dabei darf er sich auch nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 14.09.2021, 6 Ob 26/21y
- oeba-Slg 2022/2806
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