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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Einlagenrückgewähr: Haftung und Aufklärungspflichten eines Dritten.

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§§ 1295, 1299 ABGB; § 1 EKEG; § 82 GmbHG; § 9 RAO. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG kann auch einem Dritten entgegengehalten werden. Verwaltet - wie hier - ein Rechtsanwalt Fremdgelder einer GmbH, trifft ihn vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, eine entsprechende Warn- und Aufklärungspflicht. Dabei darf er sich auch nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 14.09.2021, 6 Ob 26/21y
  • oeba-Slg 2022/2806

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