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Einvernehmliche Auflösung eines Bestandverhältnisses

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§ 29 MRG steht einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietverhältnisses nur entgegen, wenn sich der Mieter in einer Drucksituation befindet. Im Übrigen ist die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben.

  • WOBL-Slg 2022/35
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 01.03.2021, 5 Ob 3/21h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Innsbruck, 3 R 152/20d
  • § 29 MRG

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