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Kündigungsverzicht des Mieters für drei Jahre bei Wohnungsmietvertrag unzulässig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 35
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1157 Wörter, Seiten 317-318

30,00 €

inkl MwSt

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Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gem § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Dem Mieter, der die Wohnung wegen einer Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht weiter benötigt, droht bei einer langen Bindung eine finanzielle Doppelbelastung. Eine längerfristige Bindung an den Mietvertrag, die den Verbraucher im Ergebnis zur Zahlung doppelten Mietzinses verpflichten könnte, kann sehr rasch zu einer existenziell bedrohenden Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit führen. Ein Kündigungsverzicht des Mieters für die ersten drei oder fünf Bestandsjahre in einem unbefristeten Wohnungsmietvertrag ist daher grundsätzlich eine unangemessen lange Vertragsbindung. Die bloße Sanierung einer Wohnung vor der Vermietung kann eine derart lange Bindung des Mieters nicht rechtfertigen.

  • § 28 KSchG
  • WOBL-Slg 2022/39
  • OLG Wien, 3 R 69/20v
  • HG Wien, 19 Cg 18/20y
  • § 1117 ABGB
  • § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 2 MRG
  • OGH, 27.05.2021, 9 Ob 13/21h
  • § 29 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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