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Lenneis, Christian

Zum Veräußerungserlös gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (hier: geldwerter Vorteil in Form der Erbringung von Bauleistungen zu einem verbilligten Werklohn)

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Das BFG ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

  • Lenneis, Christian
  • WOBL-Slg 2022/41
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 3 EStG
  • VwGH, 04.06.2020, Ra 2019/15/0062

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