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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 140

Reischauer, Rudolf

Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz wegen Vertauschung von Neugeborenen auf der Geburtenstation / Übergabe des richtigen Kindes als Erfolgsverbindlichkeit

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Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.

Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind.

Dieser Vertrag kann neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen. Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen. Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind.

Nach dem erkennbaren bzw typischen Zweck eines im Rahmen der Geburtshilfe und Neonatologie geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrags trifft die Krankenanstalt die Verpflichtung, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der erforderlichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen dieses Kind seinen Obsorgeberechtigten zu übergeben. Wenn die Mutter aufgrund einer Vollnarkose direkt nach der Entbindung noch keinen Kontakt zu ihrem Neugeborenen hatte, ist sie umso mehr darauf angewiesen, dass die Erfüllungsgehilfen der Krankenanstalt das richtige Kind als das ihre ausgeben. Der Krankenhausträger schuldet insoweit einen (von der ärztlichen Tätigkeit als solche klar unterscheidbaren) Erfolg.

Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.

  • Reischauer, Rudolf
  • LGZ Graz, 29.05.2017, 13 Cg 42/16h
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 655
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • § 1325 ABGB
  • § 1328a ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 22.08.2017, 2 R 127/17i
  • § 1324 ABGB
  • § 1299 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 22.03.2018, 4 Ob 208/17t

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