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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 140

Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsklage in Österreich und Antrag beim Irish Data Protection Commissioner / kein Verbrauchergerichtsstand für „Facebook-Sammelklage“

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Die EuGVVO aF (VO 44/2001/EG) enthält zwar keine Definition des Begriffs „Gericht“, setzt aber stillschweigend ein hoheitlich tätiges, unabhängiges Rechtsprechungsorgan voraus. Gefordert wird, dass ein Rechtsprechungsorgan in sachlicher Unabhängigkeit selbstständige Entscheidungen in einem justizförmigen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erlassen kann. Vom autonom zu interpretierenden Begriff des „Gerichts“ sind auch Verwaltungsgerichte erfasst. Gleiches gilt für weisungsfreie Kollegialbehörden, nicht jedoch für weisungsgebundene Verwaltungsbehörden.

Der in Art 27 EuGVVO verwendete Begriff der „Klage“ umfasst nicht nur eine Klage im formellen Sinn, sondern generell jedes Anhängigmachen eines Anspruchs (im sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts) bei Gericht. Für Art 27 EuGVVO genügt jedes formalisierte Gesuch um definitiven Rechtsschutz für einen materiellen Anspruch.

Ein Verfahren vor dem irischen Data Protection Commissioner dient in erster Linie öffentlichen Interessen. Insofern hat das irische Verfahren auch keine Zivil- oder Handelssache iS der EuGVVO zum Gegenstand, sodass der Data Protection Commissioner in diesem Zusammenhang auch nicht als Gericht tätig wird. Die „Enforcement Notices“ wären daher auch nicht als „Entscheidungen“ iS der Art 32 EuGVVO aF bzw Art 2 lit a und Art 36 EuGVVO 2012 anzusehen, zumal darin nicht dem Kläger unmittelbar etwas zugesprochen würde. Bei einem Verfahren vor dem Irish Data Protection Commissioner und einem Verfahren vor einem österreichischen Gericht, in dem ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, liegt damit keine Identität des Streitgegenstands vor.

Art 15 EuGVVO (aF) ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft iS dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Art 16 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

  • Art 32 EuGVVO
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 23/18b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 15 EuGVVO
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 665
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 09.10.2015, 11 R 146/15v
  • Art 27 EuGVVO
  • Art 16 EuGVVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 30.06.2015, 3 Cg 52/14k
  • Arbeitsrecht

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