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Thiele, Clemens

EuGH: Facebook als gemeinsame Verantwortung

eJournal-Artikel
  • Originalsprache: Deutsch
  • ZIIRBand 6
  • Judikatur, 8822 Wörter
  • Seiten 375 -389

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Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Facebook-Mitglieder aber auch bloßer Besucher zeichnet nach Art 2 lit d RL 95/46/EG primär der Betreiber des Sozialen Netzwerks verantwortlich, im Konkreten Facebook Ireland Ltd. für europäische Nutzerkonten.

Zu den „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ iSv Art 2 lit d RL 95/46/EG gehören aber auch die jeweiligen Betreiber ihres jeweiligen Facebook-Kontos (hier: die Bildungseinrichtung Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH für ihren Account unter https://www.facebook.com/wirtschaftsakademie).

Für die Zulässigkeit des von Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd standardmäßig angebotenen Tracking-Service „Facebook Insight“ ist der Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verarbeitung von Besucherdaten erforderlich, die den Anforderungen des Art 26 DSGVO entsprechen muss.

Die Zuständigkeit der nationalen Datenschutzbehörde (hier: Unabhängiges Landeszentrum für Schleswig Holstein [ULD]) erstreckt sich auch auf jene verbundenen Unternehmen eines Konzerns, die über eine Niederlassung im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde verfügen, mag dieses Tochterunternehmen auch allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig sein.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Soziales Netzwerk
  • Werbemaßnahmen, gezielte
  • Kontrollbefugnisse
  • Zuständigkeit der Datenschutzbehörden
  • Verantwortung, gemeinsame
  • Art 4 Z 7 DSGVO
  • Targeting
  • EuGH, 05.06.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein
  • ZIIR 2018, 375
  • Facebook-Account
  • § 21 DSG
  • Fanpagebetreiber
  • Medienrecht
  • Haftung, datenschutzrechtliche
  • Art 2 lit d; 4, 28 RL 95/46/EG
  • Art 26 DSGVO
  • § 22 DSG

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