OGH: Einseitige AGB-Änderung der TK-Anbieter
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 4574 Wörter
- Seiten 407 -414
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Gemäß Art 20 Abs 2 der UniversaldienstRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, den Teilnehmern das Recht einzuräumen ist den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
Die Mitgliedstaaten müssen weiters dafür sorgen, dass den Teilnehmern diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt werden und dass sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen.
Art 20 Abs 2 bezieht sich allerdings nur auf ein einseitiges Änderungsrecht der Telekommunikationsanbieter zur Änderung von Vertragsbestimmungen, nicht aber auf Änderungen die vertraglich festgelegt sind.
Eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den AGB eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist, ist keine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinn des Art 20 Abs 2 UniversaldienstRL, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
Bei der Anwendung der Regelung nach Art 20 Abs 2 UniversaldienstRL ist zwischen dem gesetzlichen Änderungsrecht und vertraglichen (vereinbarten) Änderungsrechten zu unterscheiden.
Beim gesetzlichen Änderungsrecht kommt es für die Frage, ob eine Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen zulässig ist und wirksam zustande kommt (Änderungsmodus), nur auf die formellen Vorgaben nach Art 20 Abs 2 UniversaldienstRL (= § 25 Abs 2 und 3 TKG) an. Eine vertragliche Änderungsregel ist dafür nicht vorausgesetzt. Für den Änderungsmodus kommt es insbesondere nicht auf die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an, zumal diese Regelung nur für vertragliche Entgeltänderungen gilt.
Für das gesetzliche Änderungsrecht ist auch kein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich.
Amtliche Leitsätze
- AGB
- § 6 KSchG
- Art 20 Abs 2 RL 2002/22/EG
- OGH, 17.07.2018, 4 Ob 113/18y, Einseitige AGB-Änderung durch TK-Anbieter
- Medienrecht
- Änderung der AGB
- § 25 TKG
- gesetzliches Änderungsrecht
- ZIIR 2018, 407
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