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OGH: Veröffentlichungsinteresse

eJournal-Artikel
  • Originalsprache: Deutsch
  • ZIIRBand 6
  • Judikatur, 1737 Wörter
  • Seiten 436 -438

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Die Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht.

Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe; es besteht daher an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung kein berechtigtes Interesse.

Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 85 UrhG liegt vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte; die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Bildnisveröffentlichung entstanden sind.

An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.

Amtliche Leitsätze

  • ZIIR 2018, 436
  • Lichtbild
  • § 78 UrhG
  • § 85 UrhG
  • schutzwürdiges Interesse
  • Urteilsveröffentlichung
  • Veröffentlichungsinteresse
  • Medienrecht
  • OGH, 17.07.2018, 4 Ob 107/18s, Veröffentlichungsinteresse
  • § 81 UrhG

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