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Zeitschrift für Informationsrecht
EuGH: Öffentliche Wiedergabe von Fotos im Internet
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 6
- Judikatur, 5153 Wörter
- Seiten 415-422
20,00 €
inkl MwStDer Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und dessen „öffentliche“ Wiedergabe. Es ist als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird. Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.
Art 3 Abs 3 InfoSoc-RL sieht ausdrücklich vor, dass sich das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 leg cit nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit erschöpft.
Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kann als Zugänglichmachung eines solchen Werks für ein neues Publikum einzustufen sein, wenn das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde ein anderes ist (hier: ursprünglich Reisemagazin-Nutzer und dann Schüler).
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 267 AEUV
- Art 5 der Richtlinie 2001/29
- ZIIR 2018, 415
- EuGH, 07.08.2018, C-161/17, Reisewebsite
- Foto
- Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG
- Öffentliche Wiedergabe
- Medienrecht
- Website
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