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Exekution in das frei verfügbare Vermögen des Schuldners vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Unter „zur freien Verfügung bleibendem“ Vermögen iS des § 61 IO ist nur jenes zu verstehen, das dem Schuldner – etwa gemäß § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO – überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist. Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.

Der zu 3 Ob 215/98h (und – in Ansehung desselben Verpflichteten/Schuldners – zu 8 Ob 65/99p) vertretenen Auffassung, dem Exekutionsgericht sei die Prüfung verwehrt, ob das Insolvenzgericht den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu Recht als Exekutionstitel erteilt habe, weil es an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gebunden sei, kann nicht gefolgt werden. Dies gilt jedenfalls für solche Konstellation, in denen es in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gemäß § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage geht, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet.

  • OGH, 10.05.2017, 3 Ob 60/17w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 61 IO
  • JBL 2017, 676
  • BG Bregenz, 31.10.2016, 8 E 3095/16s
  • LG Feldkirch, 17.01.2017, 2 R 327/16b
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 108 Abs 2 IO
  • § 60 IO
  • Arbeitsrecht

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