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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 1242 Wörter
- Seiten 675-676
- https://doi.org/10.33196/jbl201710067501
30,00 €
inkl MwStDie Regelung des § 1497 ABGB ist auf die (prozessuale) Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.
Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iS des § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.
- § 239 Abs 3 ZPO
- Art XLVI EGZPO
- § 534 Abs 1 ZPO
- Öffentliches Recht
- HG Wien, 19.01.2016, 33 Cg 214/10k
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2017, 675
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 28.03.2017, 8 Ob 50/16k
- OLG Wien, 13.04.2016, 3 R 10/16m
- § 1497 ABGB
- Arbeitsrecht
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