Zum Hauptinhalt springen
Lurger, Brigitta/​Bögner, Jakob

Fremdwährungsdarlehensverträge müssen Modalitäten zur Berechnung der monatlichen Tilgungsraten enthalten, sodass es Verbrauchern jederzeit möglich ist, den der Berechnung der Tilgungsraten zugrunde liegenden Fremdwährungswechse...

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/ EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung – Gebot der Verständlichkeit und der Transparenz – Befugnisse des nationalen Gerichts;

1. Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Inhalt einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die die Ein- und Verkaufskurse einer Fremdwährung, an die das Darlehen gekoppelt ist, festlegt, es einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien zu verstehen, wie der zur Berechnung der Höhe der Tilgungsraten verwendete Fremdwährungswechselkurs festgelegt wird, damit dieser Verbraucher die Möglichkeit hat, den von dem Gewerbetreibenden angewandten Wechselkurs jederzeit selbst zu bestimmen.

2. Art 5 und Art 6 der Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie festgestellt hat, nicht gestatten, eine Auslegung dieser Klausel vorzunehmen, um ihrer Missbräuchlichkeit abzuhelfen, auch wenn diese Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entsprechen sollte.

  • Lurger, Brigitta
  • Bögner, Jakob
  • EuGH, 18.11.2021, C-212/20, (7. Kammer), M.P. und B.P./A. prowadzący działalność za pośrednictwem „A.“ S.A.
  • oeba-Slg 2022/117

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!