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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2017, Band 2017

Gölles, Hans

Grenzen der Beschränkung von Subvergaben; Grenzen der Änderung von Verdingungsunterlagen; Grenzen der Beschränkung des Rechts der Berufung auf Kapazitäten von Drittunternehmen

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In Bezug auf einen öffentlichen Auftrag, der nicht in den Anwendungsbereich der RL 2004/17/EG fällt, aber an dem ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind die Art 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die vorsieht, dass dann, wenn für die Ausführung eines Auftrags Unterauftragnehmer eingesetzt werden, der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angegebene Hauptleistung selbst erbringen muss.

In Bezug auf einen solchen öffentlichen Auftrag sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das Transparenzgebot, die sich ua aus den Art 49 und 56 AEUV ergeben, dahin auszulegen, dass ihnen Änderungen einer Klausel der Verdingungsunterlagen über die Bedingungen und Modalitäten der Kumulierung beruflicher Kapazitäten, die der Auftraggeber nach der Bekanntmachung der Ausschreibung vornimmt, nicht zuwiderlaufen, sofern erstens die vorgenommenen Änderungen nicht so wesentlich sind, dass sie potenzielle Bieter angezogen hätten, die ohne diese Änderungen kein Angebot abgeben könnten, zweitens diese Änderungen in angemessener Weise bekannt gemacht werden und drittens die Änderungen vorgenommen werden, bevor die Bieter Angebote abgegeben haben, die Frist für die Abgabe dieser Angebote, wenn die Änderungen erheblich sind, verlängert wird, die Dauer der Verlängerung sich nach dem Umfang der Änderungen richtet und diese Dauer ausreichend ist, damit die interessierten Wirtschaftsteilnehmer ihr Angebot in der Folge anpassen können. Ob es sich so verhält, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.

Art 54 Abs 6 RL 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Klausel der Verdingungsunterlagen entgegensteht, die verlangt, dass bei Einreichung eines gemeinsamen Angebots durch mehrere Bieter der Beitrag jedes Einzelnen unter ihnen zur Erfüllung der Anforderungen an die beruflichen Kapazitäten proportional seinem Anteil an den Arbeiten entspricht, den er im Fall der Zuschlagserteilung tatsächlich ausführen wird.

  • Gölles, Hans
  • Art 54 Abs 6 RL 2004/17/EG
  • Subunternehmer-Zulässigkeit
  • Änderungen der Ausschreibungsunterlagen
  • Selbstausführungs-Gebot
  • Art 49 AEUV
  • EuGH, 05.04.2017, C-298/15, „Borta“
  • Art 56 AEUV
  • Vergaberecht
  • RPA 2017, 236
  • Berufung auf Kapazitäten von Drittunternehmen
  • berufliche Kapazitäten einer BIEGE

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