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Haftung des Abwicklungstreuhänders, der nicht der Vertragserrichter ist, nach § 12 BTVG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1993 Wörter, Seiten 186-188

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Die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach § 12 Abs 3 ff BTVG richten sich ausdrücklich an den Treuhänder und nicht an den Vertragserrichter. Auf die Sachverständigenhaftung des § 1300 ABGB kommt es daher nicht an, denn die Haftung gründet auf einen Verstoß gegen das BTVG und nicht auf die Erteilung eines unrichtigen Rats.

  • Reich, Thomas
  • OLG Graz, 2 R 3/19g
  • WOBL-Slg 2020/60
  • § 1300 ABGB
  • § 12 BTVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 05.07.2019, 4 Ob 48/19s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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