![Keine 30-jährige Verjährungsfrist bei Klagen gegen die „Kirche“ wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Geistlichen Keine 30-jährige Verjährungsfrist bei Klagen gegen die „Kirche“ wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Geistlichen](https://www.verlagoesterreich.at/media/a3/af/c7/1699682427/jbl20228_f9d51dabbf56872fc0f06507f4d8e3bc.png?ts=1728173315)
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Keine 30-jährige Verjährungsfrist bei Klagen gegen die „Kirche“ wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Geistlichen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 8487 Wörter
- Seiten 520 -529
- https://doi.org/10.33196/jbl202208052001
30,00 €
inkl MwSt
Pfarren und Diözesen können grundsätzlich zur Durchsetzung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgrund von allgemein und jedermann verbotenen Handlungen ihrer Organe oder ihnen zurechenbarer Personen vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden.
Ein Eigenhandeln einer juristischen Person durch Begehung einer Sexualstraftat wie Missbrauchshandlungen im Pfarrhaus ist nicht denkbar und die juristische Person kann aus der Straftat auch keinen (wirtschaftlichen) Vorteil erzielen. Es hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden, der sich vor dem Inkrafttreten des VbVG verwirklicht hat, bei der bisherigen Rsp zu bleiben, sodass die 30-jährige Verjährungsfrist auf eine juristische Person wegen Ansprüchen aus der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung durch ihr Organ nicht zur Anwendung kommt.
Zwar wird eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis nicht unterbrochen, doch liegt darin auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
- LGZ Wien, 16.01.2017, 13 Cg 123/15a
- JBL 2022, 520
- OGH, 26.01.2022, 7 Ob 25/21h
- § 1315 ABGB
- Öffentliches Recht
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- § 1489 ABGB
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- § 1313a ABGB
- Art 15 StGG
- OLG Wien, 07.12.2020, 14 R 115/20i
- Arbeitsrecht
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