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Keine Auflösung des Bestandvertrags nach § 1112 ABGB, wenn nicht feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen

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Die von einer Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs einer Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann die Auflösung des Bestandvertrags gem § 1112 ABGB, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen. Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht.

  • § 1112 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 20 C 357/13w
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 5 Abs 1 VStG
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 30/14m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 40 R 276/13d
  • WOBL-Slg 2015/14

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