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Zur Auflösung des Bestandvertrags wegen eines Abbruchbescheids betreffend den Bestandgegenstand

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Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs einer Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann die Auflösung des Bestandvertrags, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.

Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Bestandgeber. Seiner Beweispflicht hat er im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, dass mit Gewissheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden muss.

  • § 1112 ABGB
  • WOBL-Slg 2015/13
  • LGZ Wien, 39 R 147/13a
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Donaustadt, 8 C 766/12d
  • OGH, 30.04.2014, 3 Ob 16/14w

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